Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen. Da vorliegend die Einsatzstrafe geringer ausfällt, als die Strafe für die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln, muss die Erhöhungsstrafe zu einem wesentlichen Teil angerechnet werden (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 507). Entgegen der Vorinstanz ist die Strafe demnach um 4/5, ausmachend 10.5 Monate, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 17.3 Provisorische Gesamtfreiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 18.5 Monaten.