Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mindestens in Kauf genommen hat, dass er eine beträchtliche Gefahr für Dritte schuf. Entlastende Gründe für den Geschwindigkeitsexzess sind nicht auszumachen. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten leicht. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen.