Demgegenüber war aufgrund des Tatzeitpunkts das effektive Verkehrsaufkommen gering. Den Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung nannte der Beschuldigte auch oberinstanzlich nicht. Die Kammer geht die wie Vorinstanz davon aus, dass die Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit spontan erfolgte und nur von kurzer Dauer war. Das Verschulden ist im vorgegebenen Rahmen im unteren Bereich anzusiedeln. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mindestens in Kauf genommen hat, dass er eine beträchtliche Gefahr für Dritte schuf.