Der Beschuldigte gefährdete sich selbst konkret und erheblich sowie zumindest abstrakt auch die anderen Verkehrsteilnehmer. Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, war aufgrund der Umgebung (G.________(Strasse) mit diversen Einfahrten und Seitenstrassen) und dem Zeitpunkt (Nacht von Freitag auf Samstag um 00:12 Uhr) jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern und Nachtschwärmern zu rechnen und die Sicht aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt. Demgegenüber war aufgrund des Tatzeitpunkts das effektive Verkehrsaufkommen gering.