30 17.2 Asperation für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln 17.2.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Bezüglich der objektiven Tatschwere ist ergänzend zu den korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 461) festzuhalten, dass Art. 90 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt, insbesondere auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schützen will (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., 2015, N. 3 zu Art. 90 SVG;