17.1.3 Versuch als Strafminderungsgrund Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer zufolge vollendeten Versuchs eine Reduktion im Umfang von 7 Monaten als angezeigt. So konnte der Beschuldigte den Oralverkehr nicht vollziehen, da sich die Straf- und Zivilklägerin nach sehr kurzer Zeit bereits befreien und den Beschuldigten wegstossen konnte, woraufhin er von ihr abliess. Für die versuchte sexuelle Nötigung erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.