Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte die Straf- und Zivilklägerin erniedrigen und seine Macht demonstrieren, wobei seine Beweggründe vorwiegend in seiner Eifersucht zu verorten sind. Die Tat war ohne Weiteres vermeidbar. Diese Umstände wirken sich allesamt neutral aus. Es bleibt damit bei 15 Monaten Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt. 17.1.3 Versuch als Strafminderungsgrund Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer zufolge vollendeten Versuchs eine Reduktion im Umfang von 7 Monaten als angezeigt.