Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, wäre unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der kriminellen Energie vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die Mindeststrafe – wobei die Mindeststrafe «untechnisch» im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verstehen ist (vgl. dazu BGE 132 IV 120 E. 2.5.) – erachtet die Kammer für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.