Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein erfolgreiches Eindringen aufgrund der Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin wohl nicht lange gedauert hätte. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, wäre unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der kriminellen Energie vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen.