Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bestehen keine Anzeichen für ein geplantes Vorgehen des Beschuldigten und es ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass seine Tat einem spontanen Entschluss entsprang. Der Beschuldigte ging nicht brutal vor, wendete nur minimale körperliche Gewalt an und nutzte vor allem seine körperliche Überlegenheit aus. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein erfolgreiches Eindringen aufgrund der Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin wohl nicht lange gedauert hätte.