574, Z. 36). Allerdings ist relativierend zu berücksichtigen, dass nicht nur der vorliegende Übergriff, sondern auch die schwierige und konfliktbeladene Beziehung mit dem Beschuldigten Spuren bei der Straf- und Zivilklägerin hinterlassen hat. Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bestehen keine Anzeichen für ein geplantes Vorgehen des Beschuldigten und es ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass seine Tat einem spontanen Entschluss entsprang.