29 Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Im Bereich des Sexualstrafrechts ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht messbar. Es resultieren aber erfahrungsgemäss grosse Einschnitte in das Leben der Opfer. Obwohl sie sich nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befindet und keine Medikamente nehmen muss (pag. 378, Z. 25, 32;