Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) und Strafmilderungsgründen (Versuch) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55). Allerdings beträgt der Strafrahmen – aufgrund der höheren Mindeststrafe der zu asperierenden, qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 494) – ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die beiden anderen Delikte können (und müssen) mit einer (Gesamt- )Geldstrafe sanktioniert werden (vgl. Ziff. 19. hiernach).