Für die Ausführungen zu den Strafarten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 459). Insbesondere ist korrekt, wenn die versuchte sexuelle Nötigung aufgrund des abstrakten Strafrahmens als Ausgangspunkt für die Bemessung der (Gesamt- )Freiheitsstrafe genommen wird (vgl. Ziff. 17 hiernach). So sollte bei Vorliegen einer beischlafsähnlichen Handlung – analog des Straftatbestands der Vergewaltigung – die Mindeststrafe grundsätzlich ein Jahr Freiheitsstrafe betragen (TRECH- SEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 189 StGB).