177 Abs. 1 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu ahnden. Bei den Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Übertretungen, für die gestützt auf Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst. b StGB und Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) eine Busse auszufällen ist. Für die Ausführungen zu den Strafarten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 459).