189 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Die Delikte Fahren ohne Berechtigung und Sachbeschädigung werden nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 144 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu ahnden.