49 StGB gebildet werden, sofern die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5.). Darauf hat die Vorinstanz gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings verzichtet und zutreffend erwogen, dass in Fällen von teilweiser retrospektiver Konkurrenz keine Gesamtstrafe auszufällen ist, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, da diesfalls die Bestimmungen zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz als lex specialis vorgehen (BGE 145 IV 1 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1).