Es sei zudem vorweggenommen, dass der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 widerrufen wird (vgl. Ziff. V. hiernach). Gestützt auf den Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 StGB muss grundsätzlich eine Gesamtstrafe analog Art. 49 StGB gebildet werden, sofern die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5.).