Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe (objektive und subjektive Tatschwere) für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Es sei zudem vorweggenommen, dass der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 widerrufen wird (vgl. Ziff.