15. Grundsätze der Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zu den Voraussetzungen der Asperation sowie zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz sind korrekt; darauf wird verwiesen (S. 30 f., S. 32 und S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 457 f., pag. 459 und pag. 463). Ergänzend ist auf Folgendes hingewiesen: Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe (objektive und subjektive Tatschwere) für das vollendete Delikt festzulegen.