126 Abs. 2 StGB lediglich die Verfolgung von Amtes wegen regelt. Ein gültiger Strafantrag für eine Verurteilung nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt sodann ebenfalls vor (pag. 160). Folglich ist der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist evident. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. 14.3 Fazit Der Beschuldigte ist auch der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen am 27. März 2019 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung