27 durch die Ohrfeige nach dem Anspucken sowie durch den sexuellen Übergriff. Der Beschuldigte fasste nach den Unterbrüchen jeweils einen erneuten Entschluss, die Privatklägerin wieder tätlich anzugehen. In dieser Konstellation kann nicht mehr von einer einmaligen «Tracht Prügel» gesprochen werden. Gleichzeitig ist aber auch der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, zumal nur dieser Absatz die Sanktion festlegt und Art. 126 Abs. 2 StGB lediglich die Verfolgung von Amtes wegen regelt.