Davon kann im vorliegenden Kontext nicht die Rede sein, zumal der Vorfall nach der Ohrfeige nicht zu einem Ende kam und der Beschuldigte weiter mit Gewalt auf die Straf- und Zivilklägerin einwirkte (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 600). Der Beschuldigte spuckte die Privatklägerin an. Danach packte er sie so, dass sie mit dem Kopf gegen die Heizung stiess. Anschliessend schlug er sie zwei bis drei Mal mit der Hand auf den Hinterkopf.