177 Abs. 3 StGB mangels Unmittelbarkeit nicht anwendbar ist. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine «Kann-Bestimmung», welche nur zur Anwendung kommt, wenn der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse eine nochmalige Sühne verlangen würde (vgl. TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 177 m.w.H.). Davon kann im vorliegenden Kontext nicht die Rede sein, zumal der Vorfall nach der Ohrfeige nicht zu einem Ende kam und der Beschuldigte weiter mit Gewalt auf die Straf- und Zivilklägerin einwirkte (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv.