2019, N. 8 zu Art. 177 StGB), hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die Qualifikation als Tätlichkeit gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Beschimpfung sei mit einer Beschimpfung erwidert worden (pag. 595), kann ihr somit nicht gefolgt werden. Ebenfalls erfolgte die Ohrfeige der Privatklägerin nicht im Anschluss an die Beschimpfung durch den Beschuldigten, sondern erst nach dem Anspucken, weshalb Art. 177 Abs. 3 StGB mangels Unmittelbarkeit nicht anwendbar ist.