14.2 Subsumtion Zu klären gilt zunächst, ob das Anspucken der Straf- und Zivilklägerin vorliegend als Tätlichkeit oder als Beschimpfung zu werten ist, zumal dieser despektierliche Akt gleichzeitig ein Element der Ehrverletzung beinhaltet. Während in der Lehre teilweise die Ansicht vertreten wird, dass das Anspucken als Beschimpfung zu qualifizieren ist (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 177 StGB), hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die Qualifikation als Tätlichkeit gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5).