Die Tätlichkeit definiert sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine körperliche Einwirkung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Die Offizialverfolgung setzt wiederholte Begehung voraus. Darunter sind Einzelakte zu verstehen, die sich in mehr oder weniger kurzer Zeit folgen, nicht mehrere Schläge einer «Tracht Prügel» (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 9 f.).