Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 2 m.w.H.). Die Tätlichkeit definiert sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine körperliche Einwirkung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht.