Der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt und der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 13.3 Fazit Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung, begangen am 27. März 2019 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.