Das im vorliegenden Fall beschädigte Mobiltelefon wurde von der Privatklägerin benutzt und befand sich in deren Eigentum, wobei unbeachtlich ist, wer dieses bezahlt hat. Der Beschuldigte warf das Mobiltelefon der Privatklägerin zwischen Dusche und Heizung auf den Boden, so dass es nicht mehr funktionsfähig war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich: Wer ein Mobiltelefon mit voller Wucht wegwirft nimmt in Kauf, dass dieses danach nicht mehr funktionsfähig ist. Der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art.