20 Z. 161 f.; pag. 387 Z. 35 f.), womit er schon deshalb nicht davon ausgehen konnte, dass sie einverstanden sein würde. Mit dem geschlossenen Mund hat die Privatklägerin sodann ihre Ablehnung klar kundgetan. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. 12.3 Fazit Der Beschuldigte ist somit der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 27. März 2019 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.