25 du anderi Schwänz chasch lutsche, de mine o») hat der Beschuldigte sodann seinen direkten Vorsatz manifestiert. Weiter widersetzte er sich dem Willen der Privatklägerin, zumal er – nicht zuletzt aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung – wissen musste, dass sie in eine solche sexuelle Handlung nicht einwilligen würde. Zudem hatten die Privatklägerin und der Beschuldigte nach übereinstimmenden Aussagen seit längerer Zeit keine körperliche Nähe (pag. 20 Z. 161 f.;