Die vom Beschuldigten aufgewendete Kraft, namentlich das Packen am Hinterkopf an den Haaren sowie das Drücken seines Penis in ihr Gesicht, ist ohne weiteres geeignet, den Oralverkehr zu erzwingen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich klar überlegen ist und ein Überraschungsmoment ausnutzte, zumal eine sexuelle Handlung des Beschuldigten anlässlich der Auseinandersetzung nicht zu erwarten war. Damit ist das Element der Gewalt vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte wendete die Gewalt sodann an, um die Privatklägerin zum Oralverkehr zu nötigen – anders ist seine Handlung jedenfalls nicht zu erklären.