Grundsätzlich könnte das Ins-Gesicht-Drücken des Penis auch als sexuelle Handlung qualifiziert werden. Gemäss der während der Handlung gemachten Aussage des Beschuldigten richtete sich sein Vorsatz jedoch explizit auf Oralverkehr, womit die beischlafsähnliche Handlung zu prüfen ist. Oralverkehr ist gemäss den obigen Ausführungen eine typische beischlafsähnliche Handlung. Da es nicht zum Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, ist lediglich eine versuchsweise Begehung in Erwägung zu ziehen.