12.2 Subsumtion Zunächst ist fraglich, ob das Vorgehen des Beschuldigten als sexuelle oder beischlafsähnliche Handlung zu werten ist. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin am Hinterkopf an den Haaren, drückte sie nach vorne und drückte mit der anderen Hand seinen nackten, nicht erigierten Penis zuerst unter das rechte Auge und dann an ihre Lippen. Dabei sagte er «Wenn du anderi Schwänz chasch lutsche, de mine o». Grundsätzlich könnte das Ins-Gesicht-Drücken des Penis auch als sexuelle Handlung qualifiziert werden.