Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willens, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatentschluss setzt einen Handlungswillen voraus, der auf die Verwirklichung eines tatbestandsmässigen Sachverhalts gerichtet ist (BSK StGB I- NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 1 f. und 5).