189 N 45 ff.). Als beischlafsähnliche Handlung ist unter anderem das Einführen des männlichen Glieds in den Mund, mithin der Oralverkehr, zu werten (BGE 132 IV 120 E. 2.5; BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 50 f.). Das beschriebene Tatmittel (Gewalt, Drohung, etc.) und der Taterfolg (sexuelle Handlung oder Beischlafshandlung) werden durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft. Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung zu erzwingen. Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt.