24 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 22a). Art. 189 StGB spricht von der Duldung einer beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlung, zu der das Opfer genötigt werden muss. Der Tatbestand von Art. 189 StGB erfasst über seinen Wortlaut hinaus nicht nur die Nötigung zur Duldung, sondern auch zur Vornahme von sexuellen Handlungen (BGE 131 IV 107 E. 2). Der Täter muss in irgendeiner Form mit dem Opfer in Körperkontakt treten oder das Opfer körperlich in den Vorgang miteinbeziehen muss (BSK StGB II- MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 45 ff.).