189 N 20). Was das Ausmass anbelangt, so kann bereits Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen, den Arm auf den Rücken drehen, u. U. als Gewalt definiert werden. Die neuere Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97). Es genügt grundsätzlich aber diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (BSK StGB II- MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 22).