Das Gesetz zählt verschiedene Nötigungsmittel auf, mit denen ein Täter auf sein Opfer Zwang ausüben kann. Namentlich werden Bedrohen, Gewalt-Anwenden, Unter-psychischen-Druck-Setzen und Zum-Widerstand-unfähig-Machen aufgezählt (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 5). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung).