12. Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Ziff. I. der Anklageschrift 12.1 Allgemeine Ausführungen zur versuchten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB und zum Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Das Gesetz zählt verschiedene Nötigungsmittel auf, mit denen ein Täter auf sein Opfer Zwang ausüben kann.