11. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Beschimpfung, die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h, das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz akzeptiert. Für die theoretischen Grundlagen sowie die konkrete Anwendung der vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen – der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), der Sachbeschädigung nach Art.