In Würdigung der voranstehenden Ausführungen gilt für die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte, nachdem er die Straf- und Zivilklägerin beschimpft hatte, diese anspuckte, woraufhin sie ihm eine Ohrfeige gab. Die Straf- und Zivilklägerin versuchte, an das Mobiltelefon zu gelangen, welches auf dem Lavabo lag, worauf sie der Beschuldigte so packte, dass sie mit dem Kopf gegen die Heizung fiel. Als die Straf- und Zivilklägerin versuchte, aufzustehen, schlug er sie zwei bis drei Mal mit der Hand auf den Hinterkopf.