Der Beschuldigte versuchte, seine Verfehlungen zu verharmlosen bzw. zu rechtfertigen. Dagegen, dass er nach dem Beschimpfen und Anspucken der Straf- und Zivilklägerin einfach das Badezimmer verlassen und einzig noch zwei Bilder auf den Boden geworfen habe, sprechen schliesslich die Vorwürfe des Fremdgehens der Strafund Zivilklägerin sowie seine aktenkundigen Ausraster. 10.4 Erwiesener Sachverhalt In Würdigung der voranstehenden Ausführungen gilt für die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte, nachdem er die Straf- und Zivilklägerin beschimpft hatte, diese anspuckte, woraufhin sie ihm eine Ohrfeige gab.