Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 10. April 2019 [pag. 113 f.]). All diese Vorfälle zeugen von impulsivem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten und der von der Straf- und Zivilklägerin in casu geschilderte Sachverhalt erscheint nicht wesensfremd. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz – die knappen, detailarmen und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte versuchte, seine Verfehlungen zu verharmlosen bzw. zu rechtfertigen.