_(Verfahrensnummer)) und angesichts dessen, dass der Beschuldigte ein scharfes Messer in der Hand gehalten hat, erscheint fraglich, ob die körperlich unterlegene Straf- und Zivilklägerin tatsächlich auf ihn losgegangen ist. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, er sei nüchtern gewesen (pag. 588, Z. 34), auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage gegenüber der Polizei, wonach er am fraglichen Tag ca. 15 Shots Schnaps gehabt habe (unpaginierte Einvernahme vom 7. Juni 2018, Z. 219 und Z. 423 f., Akten ___