22 f., Akten ________ (Verfahrensnummer)). An das Eintreten der Badezimmertüre konnte er sich oberinstanzlich nicht mehr erinnern (pag. 588, Z. 23 und Z. 27 ff.). Die Schnittverletzung ist mittels Arztbericht dokumentiert (vgl. unpaginierter Arztbericht vom 1. Juni 2018, Akten ________(Verfahrensnummer)) und angesichts dessen, dass der Beschuldigte ein scharfes Messer in der Hand gehalten hat, erscheint fraglich, ob die körperlich unterlegene Straf- und Zivilklägerin tatsächlich auf ihn losgegangen ist.