Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe keine Schnittverletzung gehabt (pag. 588, Z. 23), obwohl er vor der Polizei angegeben hatte, die Straf- und Zivilklägerin habe sich dadurch, dass sie auf ihn losgegangen sei, eine Schnittverletzung zugezogen (unpaginierte Einvernahme vom 7. Juni 2018, Z. 233 und Z. 261