Trotzdem habe er sich – aufgrund eines vorangegangenen Vorfalls – Sorgen und das Wohlergehen seiner Ehefrau gemacht und bemüssigt gesehen, die Badezimmertür einzutreten (pag. 131). Knapp ein Jahr später vor dem stellvertretenden Regierungsstatthalter konnte sich der Beschuldigte aber offenbar gut an den Vorfall erinnern (pag. 139). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe keine Schnittverletzung gehabt (pag.