Gleichwohl sei die Bemerkung erlaubt, dass auch die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten nicht überzeugen. Zunächst mutet merkwürdig an, dass er gemäss Anzeigerapport vom 29. Juni 2018 keine Angaben zum exakten Ablauf des Vorfalls machen konnte und auch nicht, ob die Strafund Zivilklägerin eine Schnittverletzung erlitten habe bzw. wie diese entstanden sein solle. Trotzdem habe er sich – aufgrund eines vorangegangenen Vorfalls – Sorgen und das Wohlergehen seiner Ehefrau gemacht und bemüssigt gesehen, die Badezimmertür einzutreten (pag.